Die häufigsten Fragen unserer Vermieter
Folgend eine Liste der häufigsten Fragen und der dazugehörigen Antworten.
Haben Sie Ihre Frage oder passende Antwort nicht gefunden? Für weitere Fragen steht Ihnen gern zur Verfügung.
Kontakt
Telefon 038296 757505
E-Mail moin@ostsee-kinder-land.de
Persönliche Beratung
täglich: 10.00 - 16.00 Uhr
Frage: Ist die Vertragsdauer unbegrenzt?
Antwort: Ja. Eine Vereinbarung zur Vermittlung wird von beiden Seiten ohne Vertragsende also zeitlich unbegrenzt geschlossen. Die Vereinbarung muss nicht verlängert werden. Sie gilt solange bis einer der beiden Vertragspartner die Vermittlung beenden möchte.
Frage: Hat der Vermieter ein Eigenbelegungsrecht?
Antwort: Ja. Der Vermieter kann jederzeit sein Ferienobjekt selbst und kostenfrei belegen. Die Buchbarkeit wird einfach im Belegungskalender gesperrt. Kosten für Eigenbelegungen und Eigenbuchungen fallen nicht an.
Frage: Wie sperre ich Eigenbelegungen im Belegungskalender?
Antwort: Im Vermieter- Login kann die Sperrung für eigenbelegte oder selbst genutzter Zeiträume jederzeit online erfolgen. Auch telefonisch ist die Sperrung zu den täglichen Servicezeiten möglich.
Frage: Müssen meine Stammgäste bei ServiceAGentur Ostseeland Rerik buchen?
Antwort: Nein. Sie als Vermieter können die Buchung für Ihre Stammgäste selbst regeln. Voraussetzung ist nur, dass für der Zeitraum dieser Eigenbuchung im Belegungskalender gesperrt wird.
Frage: Kann ich meine Eigenbuchungen auch abwickeln lassen?
Antwort: Ja. Auf Wunsch kann der Vermieter für seine Eigenbuchungen z.B. für Stammgäste die komplette Buchungsabwicklung von der ServiceAGentur Ostseeland Rerik erledigen lassen. Leistungen und Kosten zu finden unter Vermieter Service Extras
Frage: Was passiert mit meinen privaten Buchungsanfragen?
Antwort: Seine eigenen Anfragen bearbeitet der Vermieter selbst. Wird aus der Anfrage Ihrer eigenen Gäste eine Buchung, muss dieser Zeitraum im Belegungskalender gesperrt werden. Tipp: Erst Zeitraum sperren und dann Ihren Gästen verbindlich zusagen. So ersparen Sie sich eine Überbuchung und verärgerte Gäste.
Frage: Wann und wie bekommt der Vermieter sein Geld?
Antwort: Der Reisepreis teilt sich für den Gast in Anzahlung und Restzahlung. Der Anteil des Vermieters entspricht exakt der Restzahlung. Der Vermieter entscheidet selbst, wann und wie sein Anteil von den Gästen gezahlt wird. Möglich ist eine Überweisung auf das Bankkonto des Vermieters 7, 14 oder 30 Tage vor Anreise oder eine Zahlung bei Anreise. Bei kurzfristiger Buchung (=Buchungstag < 7 Tage vor Anreisetag) ist nur die Zahlung bei Anreise möglich.
Frage: Was passiert, wenn der Gast storniert?
Antwort: Der stornierte Zeitraum wird sofort wieder zur Buchbarkeit freigeschaltet. Die ServiceAGentur Ostseeland Rerik wickelt die Stornierung für den Vermieter ab. Dem Gast wird die Stornierung von der ServiceAGentur bestätigt. Nach Ablauf des Zeitraums prüft die ServiceAGentur den tatsächlich entstandenen Vermietungsausfall und Schaden aus der Nichtvermietung. Dieser Schaden wird dem Gast in Rechnung gestellt. Nach Zahlungseingang erhält der Vermieter seinen Anteil von der ServiceAGentur .
Die ServiceAGentur Ostseeland Rerik bietet allen Gästen bei Buchung eine Reiserücktrittskosten- Versicherung (RRV) an. Bei Abschluss kann die Versicherung dem Gast den Schadensersatz, d.h. die Zahlung der Reiserücktrittskosten anteilig ersetzen.
Frage: Was passiert bei Beschwerden und Reklamationen?
Antwort: Der Gast oder der Vermieter können die ServiceAGentur Ostseeland Rerik sofort informieren. Die ServiceAGentur vermittelt zwischen beiden Vertragspartein und strebt immer eine Einigung noch während des Aufenthaltes der Gäste an. Die ServiceAGentur berät bei der Festlegung von evtl. zurück zu zahlenden Anteilen vom Reisepreis. Auf Wunsch wickelt die ServiceAGentur den Reklamationsfall für den Vermieter ab (Abrechnung, Gutschrift an den Gast und Verrechnung mit dem Vermieter). In Fällen der Nichteinigung bietet die ServiceAGentur den Gästen eine Alternativunterkunft an.
Frage: Ist ein befristeter Vertrag trotzdem möglich?
Antwort: Ja. Wünscht ein Vermieter ausnahmsweise doch eine befristete Vermittlung z.B. bei zeitlich geplantem Objektverkauf oder Vermietungsende, kann diese Frist in der Vermittlungsvereinbarung berücksichtigt werden.